Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Unterlagen und Lieferumfang
Alle Lieferanten für Bauleistungen müssen im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein. Diese ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Lieferanten-Angebotes. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ihnen behält sich MHC Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen der Ausführung, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, sind zulässig. Die Lieferungen entsprechen den zur Zeit der Angebotsabgabe in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Normen.
II. Preis
Hierfür gelten die jeweils getroffenen Vereinbarungen.
III. Zahlung
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der MHC gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Das Eigentum an dem Gegenstand der Lieferung geht erst nach Eingang aller Zahlungen auf den Besteller über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des Bestellers und die Aufrechnung zu solchen, ist nur insoweit zulässig, als MHC derartige Ansprüche anerkannt hat. Aufgrund von MHC anerkannter Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln dürfen Zahlungen nur in einem von MHC anerkannten angemessenen Umfang zurückgehalten werden. Verzögert sich die Erfüllung einer Verpflichtung der MHC, von der eine Zahlung abhängig ist ohne Verschulden der MHC, so ist die Zahlung gleichwohl an dem ursprünglich in Frage kommenden Termin zu leisten. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann MHC die Erfüllung Ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben oder eine Frist zur Zahlung setzen und nach deren fruchtlosem Verlauf den Vertrag kündigen. Kündigt MHC, steht MHC eine Vergütung entsprechend Ihrer bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu, es sei denn, dass der Besteller den Zahlungsrückstand zu vertreten hat. In diesem Fall steht MHC der Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
IV. Lieferzeit
Die Frist für die Lieferung gilt als eingehalten, wenn die Materialien innerhalb der vereinbarten Zeit im Herstellerwerk versandbereit sind und falls von MHC der Versand vom Ort der Herstellung durchzuführen ist, sobald wie möglich dem Transportunternehmen übergeben sind. Die Verbindlichkeit der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen voraus sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Ereignisse, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes und Betriebsstörungen, verlängern die Lieferzeit angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemachte Erfüllung des noch fälligen Teils des Vertrages einwirken. Falls die Lieferzeit aus Gründen überschritten wird, die MHC zu vertreten hat, und dem Besteller aus verspäteter Anlieferung nachweisbar Schaden erwachsen ist, steht dem Besteller unter Ausschluss sonstiger Rechte eine Verzugsentschädigung zu, sofern die Lieferzeit um mehr als sechs Wochen ½ v. H., und zwar im ganzen höchstens 5 v.H. des Wertes desjenigen Lieferteils, der von der Verspätung betroffen ist. Die hiernach zu leistende Entschädigung ist bei der letzten Zahlung zu verrechnen
V. Gefahrübertragung
Die Gefahr geht bei Lieferungen mit oder ohne Montage mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus einem von MHC nicht zu vertretenden Grund verzögert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. MHC muss auf Kosten des Bestellers die von diesem gewünschten Versicherungen bewirken.
VI. Internationales Handels- und Liefergeschäft
Es gelten hilfsweise die Auslegungsregeln der Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
VII. Montage
Für Lieferungen mit Montage und Inbetriebnahme gelten ergänzend die MHC Montagebedingungen.
VIII. Entgegennahme
Vom Besteller ist ein Liefergegenstand auch dann entgegenzunehmen, wenn dieser einen Mangel aufweist, es sei denn, dass der Mangel eine sachgerechte Benutzung hindert. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers bleiben dadurch unberührt.
IX. Gewährleistung
Für Mängel, die sich aus unsachgemäßer Konstruktion, Unbrauchbarkeit der Werkstoffe oder nicht einwandfreier Ausführung ergeben, haftet MHC, soweit nicht die Leistungsgarantie der nachfolgenden Ziffer in Betracht kommt, nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder Lieferung neuer Teile ab Werk. Etwa ersetzte Teile werden mit dem Auswechseln Eigentum des Lieferers. Diese Haftung ist begrenzt auf Mängel, die binnen 6 Monaten nach erster Inbetriebnahme des Liefergegenstandes auftreten und umgehend vom Besteller gerügt werden. Tritt infolge von Umständen, die MHC zu vertreten hat, eine Betriebsunterbrechung ein, so verlängert sich die Frist für die Mängelhaftung für die Anlagenteile, die in dieser Zeit nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Unterbrechung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet MHC im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis spätestens 3 Monate nach Ablauf der für letzteren gültigen Gewährleistungszeit.
X. Unmöglichkeit der Lieferung
Wird MHC die Erfüllung des Vertrages infolge unvorhergesehener Ereignisse gemäß IV ganz oder teilweise endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit den Vertrag kündigen, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen. Kündigt der Besteller aus einem solchen Grund, so steht MHC eine Vergütung entsprechend ihren bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Zahlung des Vertragspreises verpflichtet, und zwar unter Anrechnung dessen, was MHC infolge der Unmöglichkeit an Aufwendungen erspart. MHC hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn unvorhergesehene Ereignisse gemäß IV. bewirken, dass die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich wird. MHC steht dann eine Vergütung entsprechend ihren bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu.
XI. Steuern, Gebühren, Abgaben
Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sollte MHC direkt durch die Behörden des Bestellers in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird MHC vom Besteller schadlos gehalten.
XII. Anlagenbesichtigungen
Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des Bestellers entgegenstehen, ist MHC berechtigt, nach vorheriger Anmeldung die gelieferten Anlagen im Betrieb zu besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis zu nehmen und die Anlagen ihren Interessenten zu zeigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Angehörigen von Konkurrenzunternehmen der MHC die Besichtigung der von MHC erstellten Anlagen ohne unsere schriftliche Zustimmung zu gestatten.
XIII. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Karlsruhe. MHC bleibt vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den Besteller ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.
XIV. Übertragbarkeit von Rechten
Besteller und MHC dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.
XV. Allgemeines
Dem Besteller stehen neben den ihm im Rahmen des Vertrages und dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ausdrücklich gewährten Rechten weitere Rechte aus dem Vertragsverhältnis oder aus vorvertraglichen Beziehungen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden oder sonstigen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht zu. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Nebenabreden und entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von MHC ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
Stand: April 2008